Ansichten
zu Politik und Recht

Eugen David

Steuern von oben oder von unten

Staatliche Ausgaben können über Steuern, Schuldenmachen oder Gelddrucken finanziert werden. Historisch betrachtet war und ist das Gelddrucken die beliebteste Geldbeschaffungsmethode der Regierungen. Dann folgen das Schuldenmachen und schliesslich die Erhebung von Steuern.

In der Schweiz waren das Schuldenmachen und das Gelddrucken stets mehr oder weniger verpönt, obwohl es zum Schuldenmachen beträchtliche Mentalitätsunterschiede unter den Kantonen gibt. Verglichen mit dem Ausland geht es in der Schweiz jedoch immer noch relativ gesittet zu und her.

Damit werden in unserem Land die Steuern zum Angelpunkt der öffentlichen Ausgaben.

Das Besondere dieser Geldleistungen der Bürger ist, dass sie nicht freiwillig oder aufgrund eines Vertrages erfolgen, vielmehr werden sie vom Staat zwangsweise, unter Strafandrohung eingezogen. Steuern sind Zwangsabgaben an den Staat, ohne dass der Steuerzahler vom Staat eine konkrete direkte Gegenleistung verlangen könnte.

Läge es allein in der Hand der Regierungen an der Steuerschraube zu drehen, wäre die Steuerlast erdrückend. Aus Sicht der Regierungen – und oft auch der Parlamente ‐ gibt es stets neue und grössere Aufgaben, die von staatlichen Institutionen wahrgenommen werden sollten.

Die beste Sicherung gegen überbordende Steuern ist die in der Verfassung verankerte Referendumspflicht für Steuergesetze in Bund und Kantonen. Die Referendumspflicht bedeutet, dass die Steuern an der Basis, d.h. bei den Bürgern, beschlossen werden müssen und nicht von oben, von den Regierungen, dekretiert werden können.

Diese Art Steuerordnung gehört – neben der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit ‐ zu den wichtigsten Vorzügen des Standorts Schweiz und ist auch einer der Hauptgründe für die alles in allem gute wirtschaftliche Lage des Landes.

In jüngster Zeit ist dieser Standortvorteil erheblichen Anfechtungen ausgesetzt.

Der Bundesrat hat sich unter Führung des Finanzdepartements aufs glatte internationale Parkett begeben und stellt die schweizerische Steuerordnung mit überraschenden Aktionen zur Disposition. Inhaltliche Fragen des schweizerischen Steuerrechts werden zum Gegenstand von Verhandlungen mit andern Staaten oder in internationalen Organisationen gemacht.

Beispielsweise sollte in der Schweiz über ein Abkommen mit Deutschland die Kapitalgewinnsteuer schrittweise eingeführt werden. Selbstverständlich darf und soll man in der Schweiz darüber streiten und auch abstimmen können, ob hier eine Kapitalgewinnsteuer eingeführt werden soll. Es ist aber völlig daneben, mit einem Staatsvertrag neue Steuern einzuführen. Oder: nach einem Staatsvertragsentwurf mit Frankreich sollen Erbschaftssteuern – entgegen der schweizerischen Steuerordnung ‐ am Wohnsitz der Erben und nicht am Wohnsitz des Erblassers erhoben werden.

Jetzt kommt sogar die Idee eines internationalen, von ganz oben dekretierten Steuergesetzes auf, entworfen von der Steuerabteilung der OECD und abgesegnet von den G20. Der Bundesrat war als Beobachter an der G20‐Versammlung in Moskau vertreten und findet ein solches, bürokratisch auf dem Verwaltungsweg eingeführtes internationales Steuergesetz positiv.

Die fehlende demokratische Legitimation solcher Vorhaben weckt bei den Verantwortlichen offenbar keinerlei Bedenken. Es ist daher richtig, wenn solche Staatsverträge abgelehnt werden – sei es im Parlament wie im Fall USA, sei es vom Volk.

Das gut schweizerische Prinzip, dass Steuergesetze, auch wenn es um einzelne Fragen geht, von der schweizerischen Bevölkerung beschlossen werden müssen und nicht durch Staatsverträge definiert werden können, muss beibehalten werden.

21.07.13

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