Ansichten
zu Politik und Recht

Eugen David

Die schweizerische 8-Tage-Regel : Ursache des Konflikts mit der EU

Warum besteht die Europäische Union auf institutionellen Regeln im bilateralen Verhältnis zur Schweiz?

Warum lehnt es die EU ab, ohne solche Regeln der Schweiz einen erweiterten Zugang zum europäischen Binnenmarkt zu gestatten, beispielsweise im Finanzmarkt oder im Energiemarkt?

Am 17. Dezember 2004 hat das CH-Parlament ein Gesetz zu den Bilateralen II beschlossen, das seit 1. April 2006 in Kraft ist. Das Gesetz macht Vorschriften für ausländische Betriebe, die in der Schweiz Arbeiten ausführen wollen.

Das Gesetz wirkt sich insbesondere im Baugewerbe aus. Wie die Erfahrungen seit 2006 zeigen, verhindert es faktisch die Tätigkeit von Handwerksbetrieben aus den angrenzenden EU-Ländern in der Schweiz.

Was verlangt die sog. 8-Tage-Regel?

  1. Wenn Betriebe aus EU-Nachbarländern von einem Kunden aus der Schweiz einen Auftrag erhalten und sei er auch noch so bescheiden, müssen sie vorweg im Kanton des Kunden zahlreiche behördliche Auflagen erfüllen und zwar jedes Mal für jeden einzelnen Auftrag.
  2. Sie müssen sich bei einer kantonalen Behörde gebührenpflichtig mit einem ausgefüllten offiziellen Formular melden.
  3. Das Formular muss folgende Angaben enthalten: Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer; Bruttostundenlöhne der Arbeitnehmer; Datum des Arbeitsbeginns; Dauer der Arbeiten; Art der Arbeiten; Funktionen der Arbeitnehmer; Ort der Arbeiten.
  4. Die Arbeit darf frühestens acht Tage nach Einreichung des Formulars aufgenommen werden.

Das Diskriminierungsverbot
im europäischen Binnenmarkt

Die Schweiz hat sich gegenüber der EU verpflichtet, EU-Betriebe bezüglich der Ausführung von Arbeiten in der Schweiz nicht schlechter zu behandeln als inländische Schweizer Betriebe. Sie hat bereits 1999 versprochen, das Diskriminierungsverbot des europäischen Binnenmarkts einzuhalten.

Tatsache ist, dass Schweizer Betriebe vor der Ausführung von Aufträgen keiner gebührenpflichtigen Formular- und Meldepflicht unterstehen und insbesondere nicht 8-Tage warten müssen, bis sie nach einer Meldung mit den Arbeiten beginnen können.

Aus diesem Grund beurteilt die EU die 8-Tage-Regel als eine im europäischen Binnenmarkt verbotene diskriminierende protektionistische Massnahme.

Der Gemischte Ausschuss, bestehend aus Beamten der Schweiz und der EU, hat das Thema seit 2006 wiederholt behandelt – ohne Ergebnis. Die Schweiz lehnte eine Änderung der 8-Tage-Regel stets ab.

Die Stellungnahmen des EU-Rates

Am 5. Dezember 2008 stellt der EU-Rat (= Regierungen der 28 EU-Länder) erstmals fest, dass die 8-Tage-Regel das europäische Binnenmarktrecht verletzt. Die Schweiz liess diese Mitteilung des Vertragspartners unbeachtet.

Da sich nichts bewegte, teilte der EU-Rat am 16. Dezember 2014 dem Bundesrat offiziell mit, über die von der Schweiz gewünschten weiteren Zugänge zum europäischen Binnenmarkt können nicht verhandelt werden, solange für die bestehenden und künftigen Abkommen kein institutioneller Rahmen bestehe, damit das multilaterale europäische Binnenmarktrecht nicht nur in den 31 EU/EWR-Ländern, sondern auch in der Schweiz nicht-diskriminierend angewendet werden kann.

Nun reagierte der Bundesrat. Er erklärte, dass er die Notwendigkeit einer harmonisierten Anwendung des Binnenmarktrechts im gesamten europäischen Binnenmarkt, auch in der Schweiz, anerkenne und bereit sei, ein entsprechendes institutionelles Rahmenabkommen abzuschliessen.

Die Verhandlungen kamen allerdings zu keinem Ergebnis, da die Schweiz zunächst auf dem Standpunkt beharrte, sie allein wolle entscheiden, ob das europäische Binnenmarktrecht in der Schweiz eingehalten sei. Eine Änderung der 8-Tage-Regel komme nicht in Betracht.

Am 28. Februar 2017 teilte der EU-Rat dem Bundesrat mit, die Verhandlungen sollten endlich zu einem Abschluss gebracht werden. Der Bundesrat stellt einen Abschluss zwar in Aussicht, konkrete Fortschritte blieben aber aus.

Die Börsenregulierung als
Auslöser schweizerischer Aktivitäten

Seit 3. Januar 2018 gelten in der EU neue Finanzmarktvorschriften (MIFID II / MIFIR). Danach können Wertpapierhändler aus der EU nur dann in der EU kotierte Wertpapiere in Drittländern handeln, wenn die dortigen Börsenregeln von der EU-Kommission als gleichwertig mit denjenigen der EU-Börsen anerkannt werden.

Am 20. Dezember 2017 teilte die EU-Kommission der Schweiz mit, die Schweizer Börse erhalte die Anerkennung befristet für ein Jahr. Dabei verwies die Kommission auf den Beschluss des EU-Rates vom 16. Dezember 2014, wonach die EU – solange kein institutionelles Abkommen besteht – bei neuen Abmachungen von Fall zu Fall entscheiden werde, ob die Interessenlage ausgewogen sei.

Da es die Schweiz seit 2006 ablehnt, über die diskriminierende 8-Tage-Regel zu diskutieren, erachten die Vertragspartner aus der EU die Interessenlage offenbar nicht mehr als ausgewogen.

In der Schweiz wiederum hat das öffentliche Entrüstung ausgelöst. Allerdings hat sich der Bundesrat recht schnell entschieden, nun doch vor Ende 2018 ein institutionelles Abkommen anzupeilen.

Entscheid über die Zukunft der 8-Tage-Regel

Dabei fokussiert er sich zum Thema Streiterledigung auf eine Lösung entsprechend dem Assoziierungsabkommen EU / Ukraine 2014.

In diesem Abkommen ist für Streitfragen ein Schiedsgericht vorgesehen.

Geht es allerdings um die Auslegung einer Bestimmung des europäischen Binnenmarktrechts, so entscheidet das Schiedsgericht die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Entscheidung vor. Die Entscheidung des EuGH ist für das Schiedsgericht bindend.

Im Streit betreffend die 8-Tage-Regel geht es um die Auslegung des Diskriminierungsverbotes des europäischen Binnenmarktrechts. Übernimmt die Schweiz die Regelung des EU / Ukraine-Abkommens wird der EuGH darüber befinden, ob die seit 2006 in der Schweiz für EU-Betrieb geltende 8-Tage-Regel binnenmarktkonform ist oder nicht.

Klüger wäre es, wenn die Schweiz selbst die 8-Tage-Regel aufheben und sich für Betriebe aus der EU-Nachbarschaft auf eine Meldepflicht ohne unverhältnismässiges bürokratisches Brimborium beschränken würde.

01.04.2018

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